Das Forum für Kultur & Umwelt im Kreis Herzogtum Lauenburg wünscht allen eine besinnliche Adventszeit, frohe Weihnachtstage, einen guten Rutsch und alles Gute für das Jahr 2019!
Das Forum für Kultur & Umwelt im Kreis Herzogtum Lauenburg wünscht allen eine besinnliche Adventszeit, frohe Weihnachtstage, einen guten Rutsch und alles Gute für das Jahr 2019!

Chronik

Historisches

R E S O L U T I O N

der
unabhängigen Verbände, Vereine und anderer Organisationen und Organisatoren aus der Kultur sowie dem Natur- und Umweltschutz im Kreis Herzogtum Lauenburg an den Lauenburgischen Kreistag

 

 

Der Kreistag hat am 9. Dezember 2004 mit der absoluten Mehrheit der CDU gegen die Stimmen aller anderen im Kreistag vertretenen Parteien beschlossen, die Stiftung Herzogtum Lauenburg mit dem Sitz in Mölln mit jährlich 180.000,-- € zu fördern. Nach dem Willen der CDU-Mehrheitsfraktion soll die Stiftung damit zur „zentralen Kulturinstitution“ (LN vom 11. August 2004) gemacht werden. Sie soll die Kulturarbeit im Kreis „koordinieren“.

 

Aus den Fördermitteln von 180.000,-- € soll die Stiftung 160.000,-- € für die Bezahlung von drei Verwaltungsangestellten, die sie vom Kreis für die „Koordination“ der Kulturarbeit übernimmt, verwenden. Die verbleibenden 20.000,-- € für die Kulturförderung sind zweckgebunden (Ratzeburger Dommusiken, Lauenburgische Heimat, Künstlerhaus in Lauenburg, Till-Eulenspiegel-Festspiele), so dass eine darüber hinausgehende Kulturförderung des Kreises nicht mehr stattfinden kann.

 

Die Unterzeichner wenden sich aus folgenden Gründen gegen diesen Beschluss:

 

  1. Der Kreis hat bisher weder öffentlich noch durch Schreiben an die um Auskunft bittenden Kulturvereine dargestellt, was die drei Verwaltungsangestellten des Kreises bei der Stiftung bearbeiten sollen. Ganz offensichtlich fehlen ein konkretes Aufgaben-spektrum und ein Konzept, die einen derartigen Beschluss begründen könnten.

  2. Der Kreistag hat am 4. März 2004 beschlossen, dass alle kreisweit tätigen Kulturträger bei der Entwicklung des Konzepts beteiligt werden sollen. Dieser Beschluss wurde nicht eingehalten.

  3. Die Unterzeichner sehen sich durch den Beschluss des Kreistages mit ihren Organisationen in ihrer vorwiegend ehrenamtlichen Tätigkeit für Umwelt und Kultur im Kreis ungerechterweise als zweit- und drittrangig herabgesetzt.

  4. Da die Stiftung Herzogtum Lauenburg selbst als konkurrierender Kulturträger auftritt, kann sie keine neutrale Rolle in der Kulturarbeit im Kreis übernehmen.

  5. Es ist nicht hinnehmbar, dass eine privatrechtliche Einrichtung vom Kreis öffentliche Mittel erhält und über deren Vergabe entscheiden soll.

  6. Es ist offensichtlich, dass über eine „zentrale Kulturinstitution“ und ihre „Koordination“ der gesamte Kultur- und Umweltbereich unter die Kontrolle der Stiftung Herzogtum Lauenburg kommen soll. Ein solches System der Kontrolle und Abhängigkeiten wird von den Unterzeichnern abgelehnt.

  7. Die Unterzeichner fordern Transparenz und Mitbestimmung bei Verwendung der öffentlichen Fördermittel für Kultur und Umwelt. Nur in Unabhängigkeit und Vielfalt kann Kultur lebendig sein.

 

Die Unterzeichner fordern daher den Kreistag auf, den Beschluss vom 9. Dezember 2004 aufzuheben.

 

Schwarzenbek, den 17.Januar 2005

1.  Ausfertigung

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

zwischen

 

dem Kreis Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg,

vertreten durch den Landrat - nachfolgend Kreis genannt,

 

und

 

der Stiftung Herzogtum Lauenburg, Hauptstraße 150, 23879 Mölln,

vertreten durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Vorstandes - nachfolgend Stiftung genannt.

 

Präambel:

 

Im Interesse einer dauerhaften Sicherung und der Weiterentwicklung des Bastands kultureller Angebote, im Interesse der Verstärkung des kulturellen Lebens im Kreis Herzogtum Lauenburg insgesamt und im Interesse der Verbindung einzelner örtlicher Angebote zu einem kreisweit attraktiven kulturellen Gesamtangebot möchte der Kreis alle Aufgaben der Kulturförderung bei der Stiftung Herzogtum Lauenburg, als dem bisher für unsere Region durch Satzung und Stiftungsrecht dauerhaft gebundenen wichtigen Kulturträger, bündenln.

 

§ 1 - Gegenstand:

 

Die Stiftung nimmt auf der Grundlage der Kreistagsbeschlüsse vom 04.03.2004 und 09.12.2004 und im Rahmen ihrer Satzung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

dauerhafte Bestandssicherung und Ausbau überregional attraktiver Kulturangebote, die Besucherströme im Kreis ziehen können,

 

kreisweite Vernetzung und Vorbereitung der Vermarktung örtlicher Kulturangebote

 

Organisation, Finanzierung und Vorbereitung der Vermarktung von Kulturevents in enger Abstimmung mit der Herzogtum Lauenburg Marketing Service Gesellschaft (HLMS)

 

Förderung kultureller Veranstaltungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung

 

Förderung der kulturellen Schwerpunkte:

 

  • Dommusiken in Ratzeburg (zurzeit 6.000,00 Euro)
  • Künstlerhaus in Ratzeburg (zurzeit 6.000,00 Euro)
  • Druckkostenzuschuss für die Zeitschrift "Lauenburgische Heimat"
    (zurzeit 7.900,00 Euro)
  • Eulenspiegelfestspiele in Mölln (alle 3 Jahre: zuletzt 10.000,00 Euro)

 

Förderung der niederdeutschen Sprache.

 

§ 2 - Verpflichtung der Stiftung:

 

Die Stiftung verpflichtet sich, die Aufgaben gemäß § 1 im Sinne der Präambel dieses Vertrages im Rahmen ihrer Satzung so gut wie möglich zum Wohle der Bevölkerung des Kreises durchzuführen.

 

§ 3 - Personal:

 

Der Kreis stellt der Stiftung zur Bewältigung ihrer Aufgaben zusätlich 3 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Verfügung. Die Übernahme der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter kann nur im Einvernehmen aller Beteiligten erfolgen. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wird aus den Mitteln der Stiftung übernommen.

 

§ 4 - Finanzierung:

 

Der Kreis wendet der Stiftung jährlich einen Betrag in Höhe von 180.000 Euro zu.

 

§ 5 - Vertretung des Kreises in der Stiftung:

 

Die Stiftung wird darauf hinwirken, dass der Kreis angemessen in den Organen der Stiftung vertreten ist und eine Satzungsänderung vornehmen, dass § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Stiftungssatzung dahingehend ergänzt werden, dass je ein Mitglied vom Kreis benannt wird.

 

§ 6 - Laufzeit des Vertrages:

 

Die Laufzeit des Vertrages wird zunächst auf 2 Jahre festgelegt. Sie verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

 

§ 7 - Schlussbestimmungen

 

Änderungen des Vertrages sind nur schriftlich wirksam; auf diese Schiftformklausel kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages

 

  • nichtig oder unwirksam sein oder werden
  • oder von der Stiftungsaufsicht nicht genehmigt bzw. beanstandet werden
  • oder die Steuervergünstigungen der Stiftung (u. a. Befreiung von der Körperschaftssteuer) gefährden,

 

so wird der Vertrag in seinem sonstigen Bestand nicht berührt. Die Anwendung des § 139 BGB ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall haben die Parteien eine Bestimmung zu vereinbaren,

 

  • die der weggefallenen Bestimmung am besten entspricht und die rechtswirksam ist
  • die von der Stiftungsaufsicht genehmigt wird
  • und die auch die Steuervergünstigungen der Stiftung nicht gefährdet.

 

Mölln, den 24. März 2005

News

Unterstützung dringend gesucht...

Druckversion | Sitemap

© Forum Kultur&Umwelt