R E S O L U T I O N
der
unabhängigen Verbände, Vereine und anderer Organisationen und Organisatoren aus der Kultur sowie dem Natur- und Umweltschutz im Kreis Herzogtum Lauenburg an den Lauenburgischen Kreistag
Der Kreistag hat am 9. Dezember 2004 mit der absoluten Mehrheit der CDU gegen die Stimmen aller anderen im Kreistag vertretenen Parteien beschlossen, die Stiftung Herzogtum Lauenburg mit dem Sitz in Mölln mit jährlich 180.000,-- € zu fördern. Nach dem Willen der CDU-Mehrheitsfraktion soll die Stiftung damit zur „zentralen Kulturinstitution“ (LN vom 11. August 2004) gemacht werden. Sie soll die Kulturarbeit im Kreis „koordinieren“.
Aus den Fördermitteln von 180.000,-- € soll die Stiftung 160.000,-- € für die Bezahlung von drei Verwaltungsangestellten, die sie vom Kreis für die „Koordination“ der Kulturarbeit übernimmt, verwenden. Die verbleibenden 20.000,-- € für die Kulturförderung sind zweckgebunden (Ratzeburger Dommusiken, Lauenburgische Heimat, Künstlerhaus in Lauenburg, Till-Eulenspiegel-Festspiele), so dass eine darüber hinausgehende Kulturförderung des Kreises nicht mehr stattfinden kann.
Die Unterzeichner wenden sich aus folgenden Gründen gegen diesen Beschluss:
Die Unterzeichner fordern daher den Kreistag auf, den Beschluss vom 9. Dezember 2004 aufzuheben.
Schwarzenbek, den 17.Januar 2005
1. Ausfertigung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
dem Kreis Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg,
vertreten durch den Landrat - nachfolgend Kreis genannt,
und
der Stiftung Herzogtum Lauenburg, Hauptstraße 150, 23879 Mölln,
vertreten durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Vorstandes - nachfolgend Stiftung genannt.
Präambel:
Im Interesse einer dauerhaften Sicherung und der Weiterentwicklung des Bastands kultureller Angebote, im Interesse der Verstärkung des kulturellen Lebens im Kreis Herzogtum Lauenburg insgesamt und im Interesse der Verbindung einzelner örtlicher Angebote zu einem kreisweit attraktiven kulturellen Gesamtangebot möchte der Kreis alle Aufgaben der Kulturförderung bei der Stiftung Herzogtum Lauenburg, als dem bisher für unsere Region durch Satzung und Stiftungsrecht dauerhaft gebundenen wichtigen Kulturträger, bündenln.
§ 1 - Gegenstand:
Die Stiftung nimmt auf der Grundlage der Kreistagsbeschlüsse vom 04.03.2004 und 09.12.2004 und im Rahmen ihrer Satzung insbesondere folgende Aufgaben wahr:
dauerhafte Bestandssicherung und Ausbau überregional attraktiver Kulturangebote, die Besucherströme im Kreis ziehen können,
kreisweite Vernetzung und Vorbereitung der Vermarktung örtlicher Kulturangebote
Organisation, Finanzierung und Vorbereitung der Vermarktung von Kulturevents in enger Abstimmung mit der Herzogtum Lauenburg Marketing Service Gesellschaft (HLMS)
Förderung kultureller Veranstaltungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
Förderung der kulturellen Schwerpunkte:
Förderung der niederdeutschen Sprache.
§ 2 - Verpflichtung der Stiftung:
Die Stiftung verpflichtet sich, die Aufgaben gemäß § 1 im Sinne der Präambel dieses Vertrages im Rahmen ihrer Satzung so gut wie möglich zum Wohle der Bevölkerung des Kreises durchzuführen.
§ 3 - Personal:
Der Kreis stellt der Stiftung zur Bewältigung ihrer Aufgaben zusätlich 3 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Verfügung. Die Übernahme der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter kann nur im Einvernehmen aller Beteiligten erfolgen. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wird aus den Mitteln der Stiftung übernommen.
§ 4 - Finanzierung:
Der Kreis wendet der Stiftung jährlich einen Betrag in Höhe von 180.000 Euro zu.
§ 5 - Vertretung des Kreises in der Stiftung:
Die Stiftung wird darauf hinwirken, dass der Kreis angemessen in den Organen der Stiftung vertreten ist und eine Satzungsänderung vornehmen, dass § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Stiftungssatzung dahingehend ergänzt werden, dass je ein Mitglied vom Kreis benannt wird.
§ 6 - Laufzeit des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages wird zunächst auf 2 Jahre festgelegt. Sie verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages sind nur schriftlich wirksam; auf diese Schiftformklausel kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
so wird der Vertrag in seinem sonstigen Bestand nicht berührt. Die Anwendung des § 139 BGB ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall haben die Parteien eine Bestimmung zu vereinbaren,
Mölln, den 24. März 2005